1. Compulsory psychopharmacological treatment in forensic psychiatry. An evaluation study on coercive measures in patients with schizophrenia in Westphalia-​Lippe according to Section 17a (2) MRVG NRW

    S. A. Efkemann B. Schiffer 2022. Psychopharmakologische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug. Eine Evaluationsstudie zu Zwangsmaßnahmen gem. § 17a Abs. 2 MRVG NW bei schizophrenen Patienten in Westfalen-​Lippe. Forens Psychiatry Psychol Kriminol

    Das nordrhein-westfälische Maßregelvollzugsgesetz regelte in § 17a Abs. 2 bis vor Kurzem die Zwangsbehandlung einwilligungsunfähiger Patienten zur „Erreichung der Entlassfähigkeit“. Bislang ist wenig über die Effekte derartiger Zwangsbehandlungen auf dieses vorgegebene Ziel bekannt. Ziel der Arbeit stellt daher die Evaluation antipsychotischer Zwangsmedikationen bei gem. § 63 StGB Untergebrachten mit einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis dar. Für alle n = 16 in 2019 entsprechend erfolgten Zwangsmedikationen zur Erreichung der Entlassfähigkeit in 3 Maßregelvollzugsklinken des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe wurden direkt vor Erstapplikation sowie 4 Wochen und 6 Monate danach mittels Positive and Negative Syndrome Scale (PANSS) bzw. Global Assessment of Functioning (GAF) die psychotische Symptomatik und das Funktionsniveau der Patienten durch die Behandelnden bewertet. Die Erreichung weiterer Behandlungsziele sowie Einschätzungen zur Entlassfähigkeit und eine Gesamtbewertung der Zwangsbehandlung wurden ebenfalls erfragt. Zum ersten Katamnesezeitpunkt ergaben sich eine signifikante Reduktion der PANSS-Faktoren „Positivsymptomatik“ und „erregbar/feindselig“ sowie eine Steigerung des Funktionsniveaus, die sich je leicht abgeschwächt fortsetzten. Auf individueller Ebene zeigte sich nur bei 2 Patienten kein oder ein negativer Effekt. Obwohl die Auswirkungen auf die Behandlungsziele hinter den Erwartungen zurückblieben, bewerteten die Behandler die Maßnahme überwiegend positiv. Zwangsweise verabreichte Antipsychotika können sich günstig auf das Ziel der „Erreichung der Entlassfähigkeit“ auswirken. Insbesondere eingeschränkte Effekte auf Krankheitseinsicht und die Einsicht in die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme zeigen Limitationen auf, die deutlich machen, dass diese Maßnahme allein nicht ausreicht, um die Entlassfähigkeit herzustellen.